Fortgeltung für vor 2018 eingeholte Einwilligungen
Der europäische Gesetzgeber hat in Erwägungsgrund 171 DSGVO festgelegt, dass nach Anwendbarkeit der DSGVO (25.05.2018) die auf Grundlage des BDSG wirksam eingeholte Einwilligungen in Verarbeitungsprozesse auch unter Geltung der neuen DSGVO bestehen, sofern die Art der erteilten Einwilligung auch den Bedingungen der DSGVO entspricht.
Stand der Datenschutzerklärung: 22.05.2018